Kurzbeschreibung - Um was geht's genau?
In Tübingen gilt seit dem 1. Januar 2022 eine Verpackungssteuer. Demnach müssen Verkaufsstellen von Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck, in welchen Speisen und Getränke für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen ausgeben werden, diese Steuer bezahlen. Die Stadt Tübingen ist Vorreiter in Deutschland bei der Erhebung von Steuern auf Einwegverpackungen in Restaurants. Dass die Verpackungssteuer rechtmäßig ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Mai 2023 entschieden.
Im Sinne der örtlichen Verbrauchersteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist die Stadt Tübingen berechtigt, eine derartige Steuer zu erheben. Die Begründung: In der Regel werde ein Menü bald verzehrt und somit fällt der Verpackungsmüll im Ort an und ist somit ein lokales Thema. Der Verkauf von Speisen und Getränken in Mehrwegverpackungen für Getränke oder Speisen ist steuerfrei und wird von der Universitätsstadt Tübingen auch finanziell gefördert (siehe hier).
Der Steuerbetrag in Tübingen beträgt:
- 0,50 Euro (netto) für Einwegverpackungen wie zum Beispiel Kaffeebecher
- 0,50 Euro (netto) für Einweggeschirr wie zum Beispiel Pommesschalen
- 0,20 Euro (netto) für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel wie zum Beispiel Trinkhalm oder Eislöffel
Die Stadt Tübingen hat eine ausführliche Webseite erstellt, die detailliert zahlreiche Fragestellungen beantwortet und Formulare und Informationen zum Herunterladen bereithält. Hinweis: Dieses Praxisbeispiel beruht auf diesen Informationen.